Allgemeine Geschäftbedingungen

I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Vertragspartner erkennt sie für den vorliegenden Vertrag wie auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertragspartner macht keine eigenen Liefer- und Zahlungsbedingungen geltend. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragseinheit.

II. Preise

  1. Rechtsverbindliche Erklärungen, aus denen sich ein Verpflichtung für uns ergibt, können nur durch unsere hierzu befugten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Personen abgegeben werden. Personen, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, sind hierzu grundsätzlich nicht befugt, es sei denn, im Einzelfall ist schriftlich eine andere Regelung vereinbart worden.
  2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden.
  3. Für den Vertragsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Unwesentliche Änderungen bei der Vertragserfüllung bleiben uns vorbehalten, soweit die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.
  4. Werden wir an der rechtlichen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations-, Liefer- oder Verlegungsstörungen – bei uns oder unserer Zulieferanten – behindert, z. B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Wettereinflüsse, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Liefer- oder Fertigungsfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessenen Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
  5. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz 4 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferfrist frei, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch unseres Kunden begründet wird.
  6. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  7. Ist der Käufer oder Besteller mit der Bezahlung einer früheren fälligen Leistung durch uns im Verzug, sind wir berechtigt, unsere Vertragsverpflichtungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.
  8. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir berechtigt.
  9. Die Liefermenge von Sonderanfertigungen kann bis zu 10% von der bestellten Menge abweichen. Farbschwankungen bleiben vorbehalten, ebenso Abweichungen im Bestellmaß von bis zu +/- 10%.
  10. Lieferungen erfolgen in Standard-Packungen. Hierdurch von der Bestellung abweichende
    Mengen gelten als vom Käufer anerkannt. Sonderverpackung und Ersatzverpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Derartige Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
  11. Der Versand erfolgt ab Werk bzw. unserem Auslieferungslager, wobei uns die Wahl des Versandweges und der Versandart überlassen bleibt. Wenn der Kunde ausdrücklich eine andere Versandart wünscht, berechnen wir den billigsten Versand übersteigende Mehrkosten. Zustellgebühren trägt der Kunde.

III. Preise, Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen die Preise sich netto in EURO ab Werk oder nach Vereinbarung frei Empfangsstation zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Wird bei Abschluß- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Menge zu liefern und zu berechnen. Die Annahme von Kleinaufträgen behalten wir uns vor, ebenso die Festsetzung eines Mindermengenzuschlages.
  2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
  3. Bei Nachnahme und Zahlungen in bar durch Scheck, Banküberweisung oder Bankeinzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto von 2%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine fällige Forderung besteht.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  5. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu unterscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
  6. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
  7. Hat der Käufer Vorleistungen in Form von Barzahlungen etc. geleistet, so findet eine Verzinsung nicht statt.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrechnung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

IV. Gefahrenübergang

  1. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk
    oder unser Lager verläßt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.
  2. Bei Werkverträgen geht die Gefahr drei Tage nach Absendung der Aufforderung zur Abnahme auf den Besteller über, spätestens jedoch mit der Abnahme.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
  2. Im Fall einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947
    950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbereich, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung, darf er nicht vornehmen.
  4. Der Käufer tritt schon jetzt seinen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer entspricht. Diese Abtretung wird von uns angenommen.
  5. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den wir ihm für die weiterveräußerte Umsatzware berechnet haben. Die Abtretung wird von uns vorgenommen.
  6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim•Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden, die zur Geltendmachung unserer Forderung erforderlich sind. Zu diesem Zweck hat er uns gegebenenfalls Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
  7. Bei Vorliegen der in Absatz 6 Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
  8. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20% werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
  9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
  10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Kunde.

VI. Mängelhaftung und Schadensersatz
Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß der nachfolgenden
Bestimmungen Gewähr:

  1. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- und Falschlieferungen sowie etwaige Mängel sind unverzüglich nach Empfang schriftlich zu beanstanden. Bei Nichtbeachtung dieser Obliegenheit entfällt jegliche Gewährleistungspflicht durch uns.
  2. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen wurden oder wenn der Kunde unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
  3. Eine Warenrücksendung darf erst dann erfolgen, wenn eine ausreichende Warenprobe eingegangen ist und wir uns mit der Rücksendung schriftlich einverstanden erklärt haben. Erfolgt eine Rücksendung ohne Beachtung dieser Vereinbarung, so lagert diese Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
  4. Für berechtigte Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nicht gegeben, es sei denn, dass nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten wird. Weiter gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  5. Für veräußerte oder verarbeitete Ware, die unsererseits fabrikmäßig bezogen worden ist, haften wir nur in dem Umfang, in dem wir von unseren Lieferanten Ersatz erhalten können. Eine weiter gehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
  6. Für von uns im Rahmen von Werkslieferungen durchgeführte eigene Arbeiten haben wir eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Schadensersatzleistungen durch uns auf Grund derartiger Verträge werden nur insoweit geleistet, als die Versicherung eintritt. Ein weiter gehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
  7. Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsmuster. Angegebene Werte und Analysedaten sind ungefähr und bieten somit einen Anhaltspunkt für den durchschnittlichen Ausfall der Ware.
  8. Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, soweit sie nicht vorher ausdrücklich anerkannt worden sind. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen, ist Lübeck, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einem unserer Auslieferungslager vorgenommen wurden. Der Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vetragsverhältnisses. Es steht uns frei, nach unserer Wahl auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere sind die Vorschriften des BGB anwendbar.
  3. Sollten einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.